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Grundsteuer: Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber muss möglich sein

Wir sehen uns bei der Grundsteuerreform eindeutig an der Seite Bayerns und sind auch für das Flächenmodell. Bei der Reform der Grundsteuer treten wir für ein Bundesgesetz mit transparenten und einfachen Kriterien einerseits und einer Öffnungsklausel andererseits ein. Das heißt: Ein Land kann eine eigene Regelung erlassen, muss das aber nicht. Wir wollen damit einen Weg der Ermöglichung föderaler Vielfalt gehen.
„Ich teile nicht die Haltung der Regierungschefs, dass für eine Länderöffnungsklausel eine Grundgesetzänderung notwendig ist. Aus meiner Sicht ist dafür lediglich eine Änderung des Grundsteuergesetzes notwendig. Dafür braucht es eine Mehrheit im Bundesrat und Bundestag“, sagte Reinhart.
Wer die bloße Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen als „Flickenteppich“ abwerte, lege die Axt an die Grundfesten von Föderalismus und kommunaler Selbstverwaltung. Denn die Grundsteuer sei schon heute keine Einheitssteuer: Über die Höhe der Grundsteuer bestimmten weder Bund noch Land, sondern die Gemeinden mit ihrem Hebesatzrecht – und das solle auch so bleiben. Die Hebesätze aber lägen bundesweit zwischen 0 Prozent und fast 1.000 Prozent. Damit seien die Steuersätze von Gemeinde zu Gemeinde höchst unterschiedlich.
Einnahmen kommen Kommunen in vollem Umfang zu Gute
„Die Möglichkeit zur Differenzierung ist richtig, denn die Gegebenheiten sind nicht nur zwischen Kiel und Konstanz unterschiedlich, sondern oft auch innerhalb eines Landkreises. Zudem kommen die Einnahmen den Kommunen in vollem Umfang zu Gute, Bund und Länder bekommen keinen Euro“, sagte Reinhart.
Eine Öffnungsklausel für die Länder bringe dabei keine zusätzliche Bürokratie, sondern ermögliche einen Wettbewerb um die unbürokratischste Lösung. Möglich würde auch der Vergleich unterschiedlicher Modelle. Für uns ist dabei zentral, dass die Kommunalfinanzen gesichert werden und Wohnen nicht verteuert wird.
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