In seinem Urteil vom 24. Juli 2018 kam das Bundesverfassungsgericht daher zum Schluss, dass das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz den hohen ethischen Ansprüchen unseres Grundgesetzes nicht gerecht wird. Konkreten Nachbesserungsbedarf sahen die Karlsruher Richter insbesondere in der sensiblen Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Fünf- bis Siebenpunktfixierung vorgenommen werden kann. Als Ultima Ratio und somit allerletztes Mittel kommt eine Ganzkörperfixierung nur dann zur Anwendung, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Patient sich selbst oder andere verletzt.
Unter gewissenhafter Abwägung zwischen der Freiheit der Person und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit ist das Bundesverfassungsgericht zum Schluss gekommen, dass Fixierungen von mehr als 30 Minuten grundsätzlich möglich, aber ausschließlich infolge richterlicher Verordnung durchzuführen sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Landesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Urteilsbegründung konsequent um.