„Die Folgen der Corona-Pandemie wirken sich drastisch auf Alltag und Arbeitsleben aus. Auch die Arbeit der kommunalen Gremien ist davon unmittelbar betroffen. Es ist aber gerade in diesen Zeiten absolut notwendig, dass die Kommunalparlamente handlungs- und beschlussfähig bleiben. Es war uns deshalb ein dringendes Anliegen pragmatische und praxistaugliche Regelungen zum virtuellen Tagen der Gremien zu ermöglichen und für die kommunale Familie schnell eine rechtssichere Handlungsgrundlage für die Dauer der aktuellen Corona-Epidemie, aber auch vorsorglich für zukünftige Ausnahmesituationen zu sichern“, sagte unser innenpolitischer Sprecher Thomas Blenke.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Mit der Gesetzesänderung wird den Gemeinderäten und Kreistagen ermöglicht, durch entsprechende Änderung ihrer Hauptsatzungen, zu bestimmen, dass in einfachen Fällen und in absoluten Ausnahmesituationen notwendige Sitzungen in Form einer Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise durchgeführt werden können.
- Entsprechende Ausnahmesituation sind insbesondere Naturkatastrophen (wie beispielsweise eine Pandemie) sonstige außergewöhnliche Notsituationen oder Situationen, in denen aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung von Präsenzsitzungen unzumutbar wäre.
- Bis Ende des Jahres 2020 werden solche virtuellen Sitzungen auch ohne entsprechende Änderung der Hauptsatzung möglich sein.
- Gegenstände einfacher Art, die bisher schon im Umlaufverfahren beschlossen werden konnten, dürfen ab sofort ebenfalls virtuell stattfinden.
- Eine weitere Neuerung der Gesetzesänderung ist, dass in Zukunft auch für die vorberatenden Ausschüsse Videokonferenzen möglich sind.
Thomas Blenke sagte: „ Wir leben in einer digitalen Welt. Die aktuelle Situation hat gezeigt, dass es dringend erforderlich ist, dass auch die kommunalen Gremien, die kommunalen Zweckverbänden und die Sparkassen die digitalen Möglichkeiten für ihre Gremienarbeit nutzen können. Mit dem Gesetz schaffen wir die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen. Wichtig war uns dabei, dass die Regelungen klar und verständlich sind und sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wann von den digitalen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann. Die Corona-Pandemie trennt uns zwar räumlich, bringt uns dafür aber digital näher.“
Ausgeschlossen von der Behandlung in Videokonferenzen sind geheime Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 Gemeindeordnung, beziehungsweise § 32 Absatz 7 Landkreisordnung. Bei öffentlichen Sitzungen müssen zur Erfüllung des Öffentlichkeitsgrundsatzes die Videokonferenzen in einen öffentlich zugänglichen Raum übertragen werden. Die Regelungen geltend entsprechend auch für den Verband der Region Stuttgart, die Zweckverbände und die Sparkassengremien.
Ausgeschlossen von der Behandlung in Videokonferenzen sind geheime Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 Gemeindeordnung, beziehungsweise § 32 Absatz 7 Landkreisordnung. Bei öffentlichen Sitzungen müssen zur Erfüllung des Öffentlichkeitsgrundsatzes die Videokonferenzen in einen öffentlich zugänglichen Raum übertragen werden. Die Regelungen geltend entsprechend auch für den Verband der Region Stuttgart, die Zweckverbände und die Sparkassengremien.
Der Gesetzesentwurf wird am 29. April und 7. Mai in erster und zweiter Lesung beraten und beschlossen werden. Das Gesetz tritt danach mit Verkündung in Kraft.