Platzhalter Meldung CDU-Landtagsfraktion Baden-Württemberg

Weg frei für Grabsteine ohne Kinderarbeit – Gemeinsame Pressemitteilung Grüne und CDU

Seit 2012 erlaubt das baden-württembergische Bestattungsgesetz den Kommunen im Land, zu verbieten, dass auf ihren Friedhöfen Grabsteine aufgestellt werden, die mit Kinderarbeit hergestellt wurden. Die Fraktion Grüne und die CDU-Fraktion wollen die gesetzlichen Grundlagen nun weiterentwickeln: In einer gemeinsamen Initiative haben sie diese Woche einen Entwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes in den Landtag eingebracht, der die Anforderungen an den Nachweis über die Herkunft der Steine regelt – und damit mehr Rechtssicherheit für Friedhofsträger und Steinmetze schafft.
„Ein Großteil der Grabsteine auf unseren Friedhöfen stammt aus Asien. In den Steinbrüchen und Ziegeleien arbeiten zehntausende Kinder, oft unter Zwang, ohne Arbeitsschutz und unter ausbeuterischen Bedingungen. Wenn wir hierzulande in einem würdigen Rahmen unserer Verstorbenen gedenken, darf dies nicht auf Kosten dieser Kinder gehen“, sagt Josha Frey, europapolitischer Sprecher der Grünen-Landtagsfraktion.
Noch vor Weihnachten soll der Gesetzentwurf in erster Lesung im Landtag beraten werden. Nach der schriftlichen Anhörung der Verbände sowie der Beratung im Sozialausschuss soll das Gesetz dann zu Jahresbeginn vom Landtag verabschiedet werden.
„In der Praxis hat die bisherige Regelung wenig Wirkung gezeigt. Wir wollen aber keine Gesetze für die Schublade machen, sondern Regelwerke, die praktikabel sind. Wenn es eine Möglichkeit gibt, der Ausbeutung von Kindern von Landesseite aus entgegenzutreten, wollen wir sie auch wahrnehmen“, sagt Stefan Teufel, stellvertretender Vorsitzender und sozialpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion.
„Ich freue mich deshalb, dass unsere Fraktionen gemeinsam eine gute Lösung gefunden haben, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen“, ergänzt Arnulf Freiherr von Eyb MdL, rechtspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion.
In den vergangenen Jahren hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim einige Friedhofssatzungen mit der Begründung für rechtswidrig erklärt, dass die darin geforderte Nachweisführung zur Herkunft der Steine für Händler und Steinmetze unzumutbar sei. Das soll sich nun ändern: Durch ein abgestuftes Nachweisverfahren und von anerkannten Stellen geprüfte Gütesiegel, auf die sich die Händler berufen können.
Die Novelle des Bestattungsgesetzes sieht ein dreistufiges Verfahren für den Nachweis vor, dass Grabsteine und Grabeinfassungen nicht mit Einsatz schlimmster Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden. Steine, die nachweislich aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen, gelten demnach als frei von Kinderarbeit.
Bei Steinen aus anderen Herkunftsländern ist der Nachweis durch bewährte Gütesiegel möglich, die nach transparenten Kriterien von unabhängigen Institutionen vergeben werden und geeignet sind, sicherzustellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt erfolgt ist. Zertifikate, die diesen Kriterien entsprechen, sind etwa auf der Internetplattform „siegelklarheit.de“ gelistet, einem anerkannten Internetportal des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ).
Kann ein Steinmetz ohne zumutbare Belastung kein entsprechendes Zertifikat vorlegen, etwa weil es in dem Bezugsland seiner verwendeten Steine keine geprüften Zertifikate gibt, muss er schriftlich erklären, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen mit Kinderarbeit hergestellt wurden.
Hintergrund:
Bereits 2012 hatte der Landtag von Baden-Württemberg mit einer Änderung des Bestattungsgesetzes die Friedhofsträger ermächtigt, Grabsteine aus Kinderarbeit zu verbieten. Die damalige Regelung sah vor, dass der Nachweis darüber in den einzelnen Satzungen festgelegt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Vorschrift gekippt mit der Begründung, es gebe keine allgemein anerkannten Zertifikate und damit auch keine verlässlichen Nachweismöglichkeiten. 2015 scheiterte der erste Anlauf einer Novelle, die ein abgestuftes Nachweisverfahren vorsah, ebenfalls an Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit wegen eines fehlenden allgemein anerkannten Nachweisregimes.
Mittlerweile haben sich die Rahmenbedingungen geändert: Mit dem von der Bundesregierung veranlassten, über das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) eingerichtete Internetportal siegelklarheit.de gibt es nun eine anerkannte Plattform zur transparenten Evaluation und Publikation angebotener Gütesiegel für verschiedene Produktgruppen.
Der Landesgesetzgeber sieht die Anforderungen an Grabsteinen als erfüllt an, wenn sie eines der auf der Plattform siegelklarheit.de gelisteten Zertifikate tragen, die nachweisen, dass die Steine entlang der Produktionskette ohne Einsatz schlimmster Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, wie sie im Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definiert sind. 
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit":
  1. alle Formen von Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangsarbeit, Einsatz als Kindersoldaten
  2. Kinderprostitution und Kinderpornographie
  3. illegale Tätigkeiten, insbesondere Drogenhandel
  4. Arbeit, die schädlich für Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern ist.
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