Heute, 29. März 2023, hat der Landtag von Baden-Württemberg die Reform des Kommunalwahlrechts verabschiedet.
Das sind die wesentlichen Änderungen:
- Das Mindestalter für die Wählbarkeit von Bürgermeistern wird von 25 Jahre auf 18 Jahre abgesenkt; die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit und die Ruhestandsaltersgrenze entfallen.
- Wohnungslose Menschen erhalten analog zum Landtagswahlrecht das kommunale Wahl- und Stimmrecht.
- Beim zweiten Wahlgang einer Bürgermeisterwahl wird die Neuwahl durch eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ersetzt. Eine Rücknahme der Bewerbung nach dem ersten Wahlgang ist nicht mehr möglich.
- Für ehemalige Beamte, Richter und Tarifbeschäftigte des Landes wird ein Rückübernahmeanspruch nach Ende der Amtszeit als Bürgermeister eingeführt.
- Die Einwohnergrenze für Gemeinden, in denen Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, wie Gemeinderäte zu wählen sind, wird von 3.000 auf 5.000 Einwohner angehoben.
- Der Besoldungszuschlag für langgediente Landräte und Bürgermeister (sog. Anreizzuschlag) wird weiterentwickelt.
Zuverlässig und rechtzeitig vor der Kommunalwahl
Unser kommunalpolitischer Sprecher Ulli Hockenberger fasst das damit geschnürte Paket mit passenden Worten zusammen: „Die Koalition liefert zuverlässig und rechtzeitig vor der Kommunalwahl 2024!”